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MERKBLATT
Hinweise zum Eignungsnachweis und der Eigen- und Fremdüberwachung bei der Instandsetzung tragender Betonbauteile

Das Merkblatt Fremdüberwachung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

AUFGABE UND FRAGESTELLUNG DES MERKBLATTS

 Das vorliegende Merkblatt soll den an einer Instandsetzungsmaßnahme Beteiligten helfen, die aktuelle Situation bezüglich Eignungsnachweis und Überwachung rechtssicher einordnen zu können.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Musterverordnungen (MBO, MVVTB, MHAVO, MÜTVO) und die wesentlichen technischen Spezifikationen mit dem Stand der vorliegenden Hin­weise. Im konkreten Fall sind die in den jeweiligen Ländern eingeführten Verordnungen mit ihrem jeweils aktuellen Stand zu beachten.

Die Entwicklung bzw. Anpassung des deutschen Bauordnungsrechts an europäisches Recht hat­te unter anderem zur Folge, dass eine Verschiebung der Verantwortung für die Verwendbarkeit* von Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Normen von den Herstellern hin zu Planern und Bauausführenden stattgefunden hat. Insbesondere die Bauausführenden übernehmen jetzt zwangsläufig Nachweispflichten, die erheblich über das Bisherige hinausgehen.

Oftmals erhöht sich das bestehende Risiko der ausführenden Unternehmen, indem die formalen Bedingungen für die Betoninstandsetzung nicht eingehalten werden. Dazu gehört unter anderem, dass ausführende Unternehmen keine Berechtigung, d. h.  keinen  Eignungsnachweis  besitzen  und somit formal keine Instandsetzungsarbeiten an tragenden Betonbauteilen ausführen dürfen. Weiterhin werden die gesetzlichen Vorgaben zur Qualitätssicherung, u. a. Eigen- und Fremdüberwachung, entweder gar nicht oder nur unvollständig umgesetzt.

Die Notwendigkeit, einen Eignungsnachweis zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an standsicherheitsgefährdeten tragenden Betonbauteilen zu besitzen, ist aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorgaben zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht verhandelbar.  Gleiches gilt für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Zuge von Eigen­ und Fremdüberwachung bei der Ausführung.

Seit dem Erscheinen der Technischen Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR-IH) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Januar 2021 existieren bei vielen Beteiligten, wie z. B. Auftraggebern, Planern und ausführenden Unternehmen, unterschiedliche Meinungen  darüber, ob die bisherige gesetzliche Verpflichtung zu den oben genannten qualitätssichernden Maßnahmen damit noch Gültigkeit besitzen.

ZUSAMMENFASSUNG / KURZVERSION DES MERKBLATTS

 Mit der Anpassung des deutschen Bauordnungsrechts an europäische Normen liegt die Verantwortung für die Verwendbarkeit von Bauprodukten bei Planern und Bauausführenden. Unternehmen müssen einen Eignungsnachweis vorlegen und gesetzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen wie Eigen- und Fremdüberwachung strikt einhalten. Diese Anforderungen sind verbindlich.

Unabhängig davon, welchem Regelwerk die durchzuführende Instandsetzungsmaßnahme unterliegt, ist es unerlässlich, dass das ausführende Unternehmen seine Eignung nachweist. Dieser Nachweis stellt sicher, dass das Unternehmen über das notwendige Fachwissen, die technische Ausstattung und Erfahrung verfügt, um die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen. Insbesondere bei der Instandsetzung tragender Betonbauteile ist der Eignungsnachweis unerlässlich, da die Durchführung ohne diesen einen Verstoß gegen geltende Bauvorschriften darstellt.

Unabhängig von den spezifischen Regelwerken, denen eine Instandsetzungsmaßnahme unterliegt, ist es erforderlich, dass das ausführende Unternehmen eine Fremdüberwachung nachweist. Diese Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle ergänzt die Eigenüberwachung des Unternehmens und die Bauüberwachung durch den Bauherrn. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualitätssicherung und überprüft sowohl die personelle als auch die technische Ausstattung des Unternehmens sowie die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die Ergebnisse der Fremdüberwachung werden durch die Überwachungsstelle in Berichten dokumentiert und bewertet. Eine fehlende Fremdüberwachung wird als wesentlicher Mangel angesehen und verstößt gegen geltendes Bauordnungsrecht.

Eigenüberwachungsmaßnahmen durch das ausführende Unternehmen gelten als Nebenleistung und sind ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen. Fremdüberwachungen sind besondere Leistungen, welche im Leistungsverzeichnis berücksichtigt und gesondert vergütet werden müssen. Fehlt die Ausschreibung der Fremdüberwachung, muss der Unternehmer darauf hinweisen und den zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend machen. Diese Regelung sollte auch bei Nicht­-VOB-­Verträgen beachtet werden, um rechtlichen Problemen und zusätzlichen Kosten vorzubeugen.

HINWEISE ZUM EIGNUNGSNACHWEIS UND DER EIGEN- UND FREMDÜBERWACHUNG BEI DER INSTANDSETZUNG TRAGENDER BETONBAUTEILE 

1.   Eignungsnachweis 

1.1     Allgemeines

Der Eignungsnachweis nach erfolgter Erst­- und Eignungsprüfung berechtigt das ausführende Unternehmen, Instandsetzungsarbeiten an tragenden Betonbauteilen durchführen zu dürfen.  Er stellt sicher, dass das Unternehmen sowohl personell als auch hinsichtlich der technischen Ausrüstung und der Erfahrung so aufgestellt ist, dass es Instandsetzungen an tragenden Betonbauteilen regelgerecht ausführen kann.

1.2     Eignungsnachweis – Bauordnungsrecht

In der Musterbauordnung wird den obersten Bauaufsichtsbehörden die Ermächtigung erteilt, für bestimmte Bauarten die besondere Qualifikation der Fachkräfte und eine dafür notwendige technische Ausstattung der Anwender (Unternehmen) vorzuschreiben.

Musterbauordnung (MBO – Auszug):

§ 16a Bauarten
(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden. 

Die in § 16a (6) MBO genannte Rechtsverordnung liegt als Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung (MHAVO) vor, die in den (meisten) Ländern in das jeweilige Landesrecht umgesetzt wurde. Die MHAVO richtet sich in erster Linie an die ausführenden Unternehmen (nicht an Personen).

Die MHAVO bezieht sich unter anderem auf § 16a Abs. 6 MBO und benennt die Bauarten, die ausschließlich durch Unternehmen mit aktuellem Eignungsnachweis ausgeführt werden dürfen:

  1. Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle
  2. Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle
  3. Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen
  4. Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz
  5. Herstellung und Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton
  6. Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist
  7. Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

Für die Betoninstandsetzung sind insbesondere die Leistungen unter den Punkten 3, 5, 6 und 7 relevant. Weitere Leistungen, wie das Verstärken von Betonbauteilen mit geklebter Bewehrung, Carbonbeton oder kathodische Schutzmaßnahmen, sind in den entsprechenden Richtlinien, Normen und Bauartgenehmigungen geregelt.

Die Instandsetzung tragender Betonbauteile ohne Eignungsnachweis stellt somit einen Ver- stoß gegen das geltende Bauordnungsrecht dar.

 1.3   Eignungsnachweis – Technische Regelwerke
Der § 85a  MBO ermöglicht die Konkretisierung der Grundanforderungen nach § 3 MBO in  Form von „Technischen Baubestimmungen“. Die „Technischen Baubestimmungen“ werden als „Muster­-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (MVVTB) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht. Die jeweilige Ausgabe der MVVTB wird durch die Länder, wenn auch teils erheblich zeitversetzt, in das jeweilige Landesrecht umgesetzt**. Die darin enthaltenen technischen Baubestimmungen werden damit bauaufsichtlich eingeführt und sind zwingend zu beachten.

In der MVVTB wird unter A 1.2.3.2 „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ die Anforderung an die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen durch Bezug auf folgende technische Regelwerke konkretisiert:

DIBt – Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR-IH): 2020-05

in Verbindung mit

DAfStb-Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (RL-SIB): 2001-10

In der TR-­IH, Teil 1, 1 Anwendungsbereich, wird darauf hingewiesen, dass Teil 3 der RL­-SIB 2001­10 weiterhin gültig ist und entsprechend der bauordnungsrechtlichen Stellung nach wie vor angewendet werden muss.

Dies betrifft unter anderem den Teil 3, Abschnitt 1 der RL-­SIB: „Personal und Ausstattung des ausführenden Unternehmens“:

Hier werden die nachzuweisenden Anforderungen bezüglich Personal und Geräteausstattung festgelegt. Diese werden im Wesentlichen mit der Erst-­ und Eignungsprüfung nach der Hersteller-­ und Anwenderverordnung (HAVO) überprüft. Die Überprüfung ist gemäß HAVO in Abständen von höchstens drei Jahren zu wiederholen.

DIN 1045: Tragwerke aus Beton, Stahl- und Spannbeton, Teil 3 – Bauausführung

Beton nach DIN 1045-­2 (Ortbeton und Betonfertigteile) wird in erheblichen Umfängen auch als Betonersatz in der Instandsetzung verwendet. Dabei sind ebenfalls die Vorgaben in Bezug auf Fachkräfte und gerätemäßige Ausstattung der Bauunternehmen zu beachten. In der DIN 1045-­3, Anhang C (Eigenüberwachung bei ÜK 2), werden die  dafür  notwendigen  Bedingungen bzw. Voraussetzungen formuliert. Nach Anhang D (Fremdüberwachung ÜK 2) ist vorab durch die anerkannte Fremdüberwachungsstelle zu prüfen, ob ein Nachweis „über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über die gerätemäßige Ausstattung für einen ordnungsgemäßen Einbau des Betons“ vorliegt.

1.4   Eignungsnachweis – weiterführende vertragliche Vereinbarungen
         Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)

Im Teil 3, Abschnitt 4 der aktuellen Ausgabe der ZTV-ING werden die nachzuweisenden „Anforderungen an Unternehmen und Personal“ definiert.

Diese Anforderungen stimmen weitestgehend mit den Anforderungen der RL­-SIB überein.  Erhöhte Anforderungen an den Qualifikationsnachweis werden in der ZTV-­ING z. B. an den Düsenführer gestellt.

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W LB 219)

Die ZTV­-W LB 219 befindet sich gegenwärtig auf einem nahezu einheitlichen Entwicklungsstand mit der ZTV-­ING und bezieht sich im Abschnitt 1.5.2 „Anforderungen an ausführende Unternehmen und Personal“ direkt auf die RL-­SIB, Teil 3, Abschnitt 1 (siehe oben).

 

2.   Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle

 2.1     Allgemeines

Die „Überwachung durch eine dafür  anerkannte  Überwachungsstelle“  (Fremdüberwachung) ist ein wesentlicher Qualitätssicherungsbaustein im Zuge der Ausführung von Schutz­ und Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauwerken. Sie ersetzt weder die Eigenüberwachung durch das Unternehmen noch die durch den Bauherrn installierte Bauüberwachung/Bauleitung. Die Fremdüberwachung überprüft u. a. die personelle und gerätetechnische Ausstattung des Unternehmens. Eine weitere Aufgabe der Fremdüberwachung besteht darin, zu kontrollieren, ob das Unternehmen im Rahmen der Eigenüberwachung alle qualitätssichernden Maßnahmen getroffen und eine nachvollziehbare Dokumentation zu den relevanten Vorgängen erstellt hat. Die Ergebnisse der Kontrollen werden in Überwachungsberichten zusammengefasst und bewertet.

Die durch das Deutsche Institut für Bauwesen (DIBt) anerkannten und unabhängigen Überwachungsstellen sind im dort geführten PÜZ-Verzeichnis, Teil 5 gelistet (z. B. Prüf­- und Über- wachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V. mit der DIBt-­Kennziffer BER 16).

2.2     Überwachung – Bauordnungsrecht

Vergleichbar mit den Vorgaben für den Eignungsnachweis schreiben die obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder auf Grundlage der Musterbauordnung § 16a (7) für bestimmte Bauarten die Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle vor.

Musterbauordnung (MBO – Auszug):

§ 16a Bauarten
(6) …
(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 5 vorgeschrieben werden.

Die im § 16a (7) MBO angeführte Rechtsverordnung liegt als Muster-Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (MÜTVO) vor, die auf Landes­ebene entweder in Form einer eigenständigen Verordnung oder durch eine Zusammenführung, u. a. mit der Muster­-Hersteller­- und Anwenderverordnung (MHAVO), in das jeweilige Landesrecht umgesetzt wird.

Die MÜTVO benennt im § 1 die Leistungen (Bauarten), die durch eine Überwachungsstelle  nach § 24 S. 1 Nr. 5 MBO überwacht werden müssen:

  1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicher­heitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
  2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
  3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  4. der Einbau von Verpressankern,
  5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
  6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².

Die Leistungen unter 2 und 3 sind für die Betoninstandsetzung relevant und müssen durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle überwacht werden. Dem jeweiligen Vertragsverhältnis zugrundeliegende Regelwerke konkretisieren oder ergänzen, welche Eigenüberwachungsmaßnahmen vom ausführenden Unternehmen durchzuführen sind. Für weitere Leistungen, wie z. B. das Verstärken von Betonbauteilen mit geklebter Bewehrung, Carbonbeton usw., sind die entsprechenden Anforderungen in den betreffenden Normen, Richtlinien bzw. Bauartgenehmigungen enthalten.

Damit stellen Instandsetzungen an tragenden Betonbauteilen nicht nur ohne Eignungsnachweis, sondern auch ohne Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle einen Verstoß gegen geltendes Bauordnungsrecht dar. 

2.3    Überwachung – Technische Regelwerke
Siehe dazu die einleitenden Ausführungen zu „Technischen Baubestimmungen“ unter Eignungsnachweis – Technische Regelwerke.

DAfStb-Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (RL-SIB): 2001-10

Im Teil 3, Abschnitt 2 der RL-­SIB wird die Überwachung der Ausführung (Eigenüberwachung) und die Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) geregelt:

2.1 Allgemeines
Für Schutz-­ und Instandsetzungsmaßnahmen ist immer eine Überwachung durch das ausführende Unternehmen (…) erforderlich. Ist die Instandsetzungsmaßnahme nach Maßgabe des sachkundigen Planers für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich, ist darüber hinaus eine „Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle“ (…) durchzuführen. 

Die in den Ländern bauaufsichtlich eingeführte Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR-IH) legt im Teil 1, Abs. 2 fest, dass auf Auftraggeberseite bereits in der Planungsphase geregelt sein muss, wer die Fragen der Standsicherheit beurteilt und die dazu erforder­lichen Maßnahmen plant und ausführt.

Nach TR­-IH beurteilt der Sachkundige Planer vorab, ob die Standsicherheit gefährdet ist und die Maßnahme der Wiederherstellung und/oder dem Erhalt der Standsicherheit dient. Immer dann, wenn der Planer die Frage, ob die Standsicherheit gefährdet ist, nicht eindeutig und schriftlich verneint, ergibt sich die Pflicht zur Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle.

Hinweis: Die Anmerkung in TR-IH 1, 2 (6) erläutert den Begriff „Gefährdung der Standsicherheit“ folgendermaßen:

„Im bauaufsichtlichen Bereich wird anstelle des Begriffes ‚Standsicherheitsrelevanz‘ der Begriff ‚Gefährdung der Standsicherheit‘ verwendet. Dabei liegt eine Gefährdung der Standsicherheit nicht nur bei einem entsprechenden Schaden vor. Sie liegt auch dann vor, wenn eine Gefährdung der Standsicherheit mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb der planmäßigen Nutzungs­dauer zu erwarten ist.

Die Standsicherheitsrelevanz ist bspw. beim kathodischen Korrosionsschutz und bei Beschichtungen von Parkdecks regelmäßig zu bejahen.“ 

DIN 1045: Tragwerke aus Beton, Stahl- und Spannbeton, Teil 3 – Bauausführung:

Bei der Verwendung von Beton nach DIN 1045-­2:2023­-08 als Betonersatz sind die Maßnahmen in die Überwachungsklassen ÜK1 bzw. ÜK2 einzuordnen. Je nach Überwachungsklasse sind die festgelegten Prüfungen der maßgebenden Frisch-­ und Festbetoneigenschaften durchzuführen (Eigenüberwachung). Der Einbau von Beton innerhalb der Überwachungsklasse 2 ist zusätzlich durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen.

2.4 Überwachung – weiterführende vertragliche Vereinbarungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)

Im Teil 1 Allgemeines, Abschnitt 1 – Grundsätzliches, wird allgemein die Überwachung von Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung geregelt.

2.3 Überwachung der Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung
2.3.1 Allgemeines:
(1) Das Einhalten der vereinbarten Anforderungen an die Ausführung und an die fertige Leistung ist zu überwachen.
(2) Die Überwachung der Ausführung besteht aus der Eigenüberwachung und – soweit in den jeweiligen Abschnitten der Teile 2 bis 8 vorgeschrieben – der Fremdüberwachung.

 Der Teil 3 Massivbau, Abschnitt 4 präzisiert die Fremdüberwachung für Maßnahmen zum Schutz und der Instandsetzung von Betonbauteilen.

1.8 Qualitätssicherung
1.8.3 Überwachung der Ausführung
(3) Für die Ausführung ist eine Fremdüberwachung vorzusehen. Der Auftragnehmer hat der fremdüberwachenden Stelle rechtzeitig die Ausführungszeiten anzuzeigen und dies dem Auftraggeber nachzuweisen.
(4) Bei zeitlich kurzen Schutz-­ und Instandsetzungsmaßnahmen kann von einer Fremdüberwachung abgesehen werden. Dies ist in der Leistungsbeschreibung vorzusehen.

Die ZTV-­ING verschärft die Anforderungen der TR-­IH hinsichtlich einer Fremdüberwachung für den Schutz und die Instandsetzung insofern, dass generell zur Eigenüberwachung eine Fremdüberwachung vorzusehen ist. Eine Ausnahme ist nach 1.8.3 (4) nur bei „zeitlich kurzen Schutz-­ und Instandsetzungsmaßnahmen“ möglich.

Diese Ausnahme muss jedoch bereits in der Leistungsbeschreibung, folglich im Vorfeld durch den Planer, vorgesehen werden.

 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-W LB 219)

Auch die ZTV-W fordert unter 1.6.1.3.1 (87) ebenfalls die Überwachung durch das ausführende Unternehmen und grundsätzlich dazu eine Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle mit Verweis auf die RL-SIB, Teil 3.

1.6 Qualitätssicherung
1.6.1.3 Ausführung und Prüfung der fertigen Leistung
1.6.1.3.1 Allgemeines
(87) Die Ausführung von Instandsetzungsmaßnahmen nach ZTV­-W LB 219 muss einer Überwachung unterliegen. Diese besteht in jedem Fall aus der Überwachung durch das ausführende Unternehmen (RL-­SIB Teil 3, Abschnitt 2.2) und der Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (RL-­SIB Teil 3, Abschnitt 2.3).

  

3.   Vergütungsregelungen zur Eigen- und Fremdüberwachung

 Die bauordnungsrechtlichen Grundlagen sowie die technischen Spezifikationen sagen nichts über die Art der Abrechnung bzw. Vergütung der Überwachungsmaßnahmen aus. Lediglich in der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB) ist eine Vergütungsregelung zu den vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen zu finden.

 

3.1   Überwachung durch das ausführende Unternehmen (Eigenüberwachung)

In den „ATV Betonerhaltungsarbeiten-DIN 18349“ wird unter Abschnitt 4.1 die Überwachung durch das Unternehmen (Eigenüberwachung) als Nebenleistung definiert. Die „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ der VOB legen Inhalt und Art der Vergütung von Nebenleistungen fest.

VOB/C, ATV – Betonerhaltungsarbeiten – DIN 18349:

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind […] insbesondere:
4.1.6 Überwachung durch das ausführende Unternehmen nach Vorgabe der Instandsetzungs-Richtlinie (Eigenüberwachung). 

In Verbindung mit

VOB/C – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18299:

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4 .1 Nebenleistungen
Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (VOB/B § 2 Abs. 1).

Die VOB/B sagt im § 2 (Vergütung) Abs. 1 dazu:
„Durch die vereinbarten Preise [EP/PP] werden alle Leistungen abgegolten, die nach Leistungsbeschreibung, […] zur vertraglichen Leistung gehören.“ 

Das bedeutet, dass im Kontext der VOB alle Eigenüberwachungsmaßnahmen nach RL­-SIB auch ohne Beschreibung in den Planungsunterlagen zur vertraglichen Leistung gehören und damit auch ohne zusätzliche Vergütung durchzuführen sind. Das teilweise oder vollständige Weglassen kann als unvollständige und u. U. nicht abnahmefähige Leistung des Unternehmers gewertet werden.

3.2 Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung)

Entsprechend den „ATV Betonerhaltungsarbeiten – DIN 18349“ Abschnitt 4.2 wird die Über­wachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) den be- sonderen Leistungen zugeordnet, deren Art der Vergütung ebenfalls in den „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ geregelt wird.

VOB/C, ATV – Betonerhaltungsarbeiten – DIN 18349:

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.2 Besondere Leistungen sind […] z.B.:
4.2.10 Leistungen zur Qualitätssicherung der Ausführung, die über Abschnitt 4.1.6 hinausgehen und zum Nachweis der Güte der Stoffe und Bauteile, z. B. E­-Modul, Prüfung des Untergrundes durch Laborversuche, Frost-­Tausalz­-Widerstand, Rautiefenmessung bei Betonersatzsystemen.
4.2.11 Überwachung standsicherheitsrelevanter Maßnahmen nach Vorgabe der Instandsetzungs­-Richtlinie durch dafür anerkannte Überwachungsstellen (Fremdüberwachung). 

Die Fremdüberwachung stellt somit nach VOB/B, § 1 Abs. 4 Satz 1 eine besondere Leistung dar, für die dem Unternehmer ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Abs. 6 zusteht. Be­sondere Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung gesondert zu beschreiben. Fehlt diese,  so ist die Leistungsbeschreibung unvollständig (Planerversäumnis). Der Unternehmer (Auftragnehmer) ist in diesem Fall verpflichtet, darauf hinzuweisen und muss gleichzeitig ankündigen, dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch anfällt.

Für Vertragsverhältnisse, die nicht auf Grundlage der VOB begründet sind, wird den Beteiligten empfohlen, die Regelungen der VOB sinngemäß zu übernehmen. Insbesondere die Fremdüberwachung sollten Planer in einer gesonderten Position in das Leistungsverzeichnis aufnehmen und zur Preisabgabe auffordern.

Unabhängig von der Vertragsgrundlage wird den ausführenden Unternehmen dringend abgeraten, die Fremdüberwachung aufgrund fehlender Beschreibung stillschweigend  „unter den Tisch fallen zu lassen“. Auch ohne Vergütung stellt dies einen klaren Verstoß gegen geltendes Bauordnungsrecht dar. Ein nachträglich zu erbringender Nachweis ist mitunter technisch hoch kompliziert und kann wesentlich höhere Kosten nach sich ziehen als eine rechtzeitig beauftragte Fremdüberwachung. Unter Umständen können Bauwerke aufgrund fehlender Nachweise nicht zum geplanten Zeitpunkt in Nutzung gehen.

 

4.  Fazit

Im Hinblick auf die eingangs aufgeworfene Frage, ob die zurückliegenden Entwicklungen hinsicht­lich der TR-­IH Auswirkungen auf die Gültigkeit der bisherigen gesetzlichen Verpflichtungen haben, kommt man zu folgendem Ergebnis:

Die gesetzliche Grundlage zur verpflichtenden Überwachung besonders exponierter Bauarten ist  in den Landesbauordnungen enthalten und wird in den jeweiligen Bauartgenehmigungen oder durch Rechtsverordnung zur Überwachung präzisiert.

Das Erscheinen der Technischen Regel Instandhaltung (TR-IH) im Januar 2021 sowie deren bauaufsichtliche Einführung ändert nichts an der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Eigen-­ und Fremdüberwachung. Die enthaltenen Regelungen der parallel dazu bauaufsichtlich eingeführten RL-­SIB zur Überwachung der Ausführung sind damit weiterhin uneingeschränkt gültig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Überwachung in den Planunterlagen erwähnt wird bzw. ob  eine Vergütungsregelung besteht.

ZTV-­ING und ZTV-W als individuelle vertragliche Vereinbarungen enthalten teils einen direkten Verweis auf die RL-­SIB und verschärfen die darin enthaltenen Vorgaben zur Berücksichtigung besonderer Bauwerksgegebenheiten dieser Bauwerksarten.

Bei der Anwendung von Bauarten wie z. B. dem Verstärken mit geklebter Bewehrung, Beton nach DIN 1045, Carbonbeton und weiteren Bauweisen sind zusätzlich die entsprechenden Normen, Richtlinien bzw. Bauartgenehmigungen zu beachten.

 

ÜBER DAS VERANTWORTLICHE GREMIUM

Die inhaltliche Kuration des vorliegenden Merkblatts wurde vom Bundesfachplanerausschuss der Bundesgütegemeinschaft übernommen.

Der Bundesfachplanerausschuss setzt sich aus Vertretern von Planungs-­ und Ingenieurbüros zusammen, die Mitglieder der regional organisierten Landesgütegemeinschaften sind. Das Gremium fungiert als Schnittstelle zwischen Planung und Ausführung und hat das Ziel, praxis-orientierte Hinweise und Handlungsempfehlungen für ausführende Betriebe zu entwickeln. Dabei widmet sich der Ausschuss sowohl der Beantwortung konkreter Fragestellungen als auch der Erstellung umfassender Merkblätter und Planungshinweise.

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Bundesfachplanerausschusses verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Planung und Überwachung von Betoninstandsetzungsmaßnahmen. Viele von ihnen sind als Sachkundige Planer, Sachverständige oder Referenten in der Aus-­ und Weiterbildung tätig. Damit bringen sie ihr fundiertes Fachwissen und praktische Expertise in die Arbeit des Gremiums ein.

Ein besonderer Dank gilt dem Vorsitzenden des Ausschusses, Thomas Landsberg, für seinen wesentlichen Beitrag zur Erstellung des Merkblattes.

LEISTUNGSVERZEICHNIS, TEXTBAUSTEIN „FREMDÜBERWACHUNG“ 

Eine Formulierung zur Ausschreibung der Fremdüberwachung im Leistungsverzeichnis findet sich u.a. im Standardleistungsbuch-­Bau unter der Kennung STLB­-Bau 2024-­10 081.

Hier lautet eine beispielhafte Formulierung:

 Überwachung 

Überwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle gemäß DAfStb-­Instandsetzungsrichtlinie und TR Instandhaltung.

Abrechnungseinheit: St

 

Alternativ ist folgender Ausschreibungstext möglich: 

Fremdüberwachung 

Überwachung der Betoninstandsetzungsarbeiten durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle (Fremdüberwachung) gemäß Teil 3 der Rili­-SIB (DAfStb-­Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen) und TR-­IH (Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken des DIBt).

Die Anmeldebestätigung sowie die Zwischenberichte sind unaufgefordert der örtlichen Bauleitung vorzulegen. Der Abschlussbericht der Fremdüberwachung ist spätestens mit der Abnahme vorzulegen.

Die vom Auftragnehmer durchzuführende Eigenüberwachung ist nicht gesondert zu vergüten (Nebenleistung).

Abrechnungseinheit: St / Stück

 

WESENTLICHE NORMEN, MERKBLÄTTER UND RICHTLINIEN FÜR BETONERHALTUNGSMASSNAHMEN

 Es gilt die aktuelle Ausgabe des genannten Dokuments (einschließlich aller Änderungen).

 

Normen

 DIN 1045­1000
Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 1000: Grundlagen und Betonbauqualitätsklassen

DIN 1045­2
Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 2: Beton

DIN 1045­3
Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 3: Bauausführung

DIN EN 14487 (alle Teile) Spritzbeton DIN 18551
Spritzbeton – Nationale Anwendungsregeln zur Reihe DIN EN 14487 und Regeln für die Bemessung von Spritzbetonkonstruktionen

ATV DIN 18314 – Spritzbetonarbeiten (VOB C)

ATV DIN 18349 – Betonerhaltungsarbeitenarbeiten (VOB C)

 

Merkblätter und Richtlinien 

DAfStb – Richtlinie – Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (RL-SIB) – Teil 3 Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung

DIBt – Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR-IH) Teile 1 und 2

DAfStb – Hinweise zur Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“

DAfStb – Anwendungshilfe zur Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken in Verbindung mit der RL-SIB (DIBt) – Heft 638

DAfStb – Richtlinie – Herstellung und Ver­wendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-­Richtlinie)

DAfStb – Richtlinie –­ Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel

DAfStb ­ – Richtlinie ­ – Verstärken von Betonbauteilen mit geklebter Bewehrung

BASt – Zusätzliche Technische Vertrags­bedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV­-ING)

BAW ­ – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV­-W) für die Instandsetzung der Betonbauteile von Wasserbauwerken (Leistungsbereich 219)

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* Der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten für die Betoninstandsetzung wird in diesem Merkblatt nicht näher behandelt. Hierzu wird ein separates Merkblatt erstellt.

** Der aktuelle Stand der Umsetzung der MVVTB ist auf der Homepage des DIBt unter www.dibt.de abrufbar

 

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Verantwortlich für den Inhalt:

Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e.V.
Kronenstraße 55–58, 10117 Berlin
Telefon:  030 / 86 00 04 – 891
E-Mail: info@betonerhaltung.com
Web:  www.betonerhaltung.com | www.betoninstandsetzer.de

Stand:  Dezember 2024