A. |
Personelle Voraussetzungen |
A 1. | Qualifizierte Führungskraft (QF) (Aufgaben nach RAL-GZ 519, 2.1.2)
*Anerkannt werden beispielsweise mindestens sechstägige Lehrgänge zur „Qualifizierten Führungskraft“, zum „Sachkundigen Planer“ oder zum „Zertifizierten Sachverständigen für Betonschäden und Betoninstandhaltung“ mit bestandener Abschlussprüfung, sofern der Anbieter seine Anforderungen an die Lehrgangsteilnehmer, sein Lehrgangskonzept mit den Inhalten des zu vermittelnden Wissens und die Prüfungsvoraussetzungen der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken vorgelegt hat und seine Anerkennung des Lehrgangs durch die Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft übermittelt wurde (z. B. Lehrgänge der BZB-Akademie). Anmerkung: |
A 2. | Baustellenfachpersonal
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A 3. | Nachunternehmer
Baustellenfachpersonal wie Hauptunternehmer |
B. |
Betriebliche Voraussetzungen |
B 1. | Voraussetzungen für einwandfreie technische Durchführung der Betoninstandhaltungsmaßnahmen. Vorhaltung der Geräte und Einrichtungen nach Anhang E, Teil 3, DAfStb-Richtlinie. Die erforderliche Geräteausstattung richtet sich nach der Instandhaltungsmaßnahme |
B 2. | Anforderungen der GPB, Normen, Merkblätter und Richtlinien, Zulassungen und Prüfbescheide sicherstellen |
B 3. | Verwendung von Materialien, deren Brauchbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfzeugnisse einer amtlichen Prüfstelle nachgewiesen ist.
Personelle und betriebliche Voraussetzungen werden von der Fremdüberwachung geprüft. |