Das RAL-Gütezeichen – GZ 519 „Instandsetzung von Betonbauwerken“

Allgemeines

Die RAL-Gütezeichen werden vom „RAL – Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.“, www.ral-guete.de , vergeben. RAL schafft Gütezeichen und überwacht deren Träger, die Gütegemeinschaften. Ein RAL Gütezeichen ist weitaus mehr als nur ein Prüf- und Überwachungszeichen. Gütezeichen sind Ausweise stetig neutral überwachter Qualität von Produkten und Dienstleistungen. Sie werden von RAL auf der Grundlage der Grundsätze von Gütezeichen anerkannt. Träger eines RAL Gütezeichens ist in der Regel eine Gütegemeinschaft.

Gütezeichen bezwecken die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen, die nach hohen festgelegten Qualitätskriterien hergestellt, bzw. angeboten werden. RAL legt in einem Anerkennungsverfahren gemeinsam mit Herstellern und Anbietern, Handel und Verbrauchern, Prüfinstituten und Behörden die Anforderungen für die Gütezeichen fest. Gütezeichen werden von Gütegemeinschaften, die von RAL anerkannt sind, an Hersteller und Dienstleister vergeben, die die jeweils festgelegten strengen Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen. Nur RAL vergibt in Deutschland Gütezeichen.

 

RAL-Gütezeichen GZ 519 „Instandsetzung von Betonbauwerken“

Der Zeichenträger für das RAL-GZ 519 „Instandsetzung von Betonbauwerken“ ist die

Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e.V.
Nassauische Straße 15, 10717 Berlin.

Die Gütesicherung bezieht sich auf:

  1. Verarbeitung von Beton, oder Spritzbeton
  2. Verarbeitung von kunststoffmodifiziertem Zementmörtel (PCC), kunststoffmodifiziertem spritzbaren Zementmörtel (SPCC) und Reaktionsharzmörtel
  3. Korrosionsschutzmaßnahmen der Bewehrung
  4. Füllen von Rissen und Hohlräumen in Tragwerken des Massivbaues
  5. Verbinden und Verstärken von Bauteilen

Die „Güte- und Prüfbestimmungen“ regeln Art, Umfang und Häufigkeit der Eigen- und Fremdüberwachung im Bereich dieser Betoninstandsetzungsmaßnahmen. Sie sollen dazu dienen, die gestellten hohen Ansprüche an die Qualitätssicherung erfüllen zu können und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe für diesen Bereich zu setzen.

Ausführende Betriebe erhalten auf Antrag bei der Bundesgütegemeinschaft ib, entsprechend den „Güte- und Prüfbestimmungen“ bei nachgewiesenen Arbeiten der Ziffern 1 bis 4 das Gütezeichen verliehen. Die Arbeiten müssen durch bestandene Fremdüberwachungen der Baustellen bestätigt sein.
Stand:   09.11.2009

Güte- und Prüfbestimmungen sowie Durchführungsbestimmungen
Stand:   Dezember 2015
hier als pdf